643.12
VTG
CH-SG
Art. 26 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Entschädigung nach Bundesrecht a) Höhe
V. Entschädigungen
Art. 26 VTG · Entschädigung nach Bundesrecht a) Höhe
1. Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. Sie entspricht 90 Prozent der rechtskräftig festgesetzten Schätzungssumme, wenigstens aber dem vollen Verwertungserlös.
2. Sie wird unter den Voraussetzungen von Art. 34 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 herabgesetzt oder nicht geleistet.