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643.12 VTG CH-SG

Art. 25 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) Tierhalter

IV. Bekämpfung und Überwachung
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Art. 25 VTG · b) Tierhalter

1. Der Tierhalter unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von seuchenpolizeilichen Massnahmen in seiner Tierhaltung und stellt das im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung.

2. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

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