Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.12 VTG CH-SG

Art. 24 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Mitwirkungspflicht a) Behörden

IV. Bekämpfung und Überwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 VTG · Mitwirkungspflicht a) Behörden

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.

2. Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.

← Art. 23 VTG Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Departement Art. 25 VTG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →