643.12
VTG
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Mitwirkungspflicht a) Behörden
IV. Bekämpfung und Überwachung
Art. 24 VTG · Mitwirkungspflicht a) Behörden
1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.
2. Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.