643.12
VTG
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - c) Sammeldienst
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 23 VTG · c) Sammeldienst
1. Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der tierischen Abfälle.
2. Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement und Gebührentarif.