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643.12 VTG CH-SG

Art. 23 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - c) Sammeldienst

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 23 VTG · c) Sammeldienst

1. Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der tierischen Abfälle.

2. Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement und Gebührentarif.

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