643.12
VTG
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) Sammelstelle für tierische Abfälle
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 22 VTG · b) Sammelstelle für tierische Abfälle
1. Die Regierung kann die politische Gemeinde verpflichten, sich an der Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle für tierische Abfälle zu beteiligen oder eine Sammelstelle für tierische Abfälle mitzubenützen.
2. Bei Neu- und Umbau einer Sammelstelle für tierische Abfälle sind die Pläne dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor Baubeginn einzureichen. Dieses prüft und genehmigt die Pläne nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung [15] und stellt sicher, dass auch Tierkörper von Grosstieren zwischengelagert werden können. Das baupolizeiliche Verfahren bleibt vorbehalten.