643.12
VTG
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Entsorgung von tierischen Abfällen a) Grundsatz
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 21 VTG · Entsorgung von tierischen Abfällen a) Grundsatz
1. Tierische Abfälle nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sind einer Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen. Die Zuführung wird nicht entschädigt.
2. Die schriftliche Vereinbarung zum Nachweis der langfristig gesicherten Entsorgung der tierischen Abfälle ist alle fünf Jahre zu erneuern.