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643.12 VTG CH-SG

Art. 20 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) Viehhandelskontrolle

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 20 VTG · b) Viehhandelskontrolle

1. Der Patentinhaber hat dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelskontrolle bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres einzureichen.

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