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643.12 VTG CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

I. Organisation
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Art. 2 VTG · Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

1. Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971 die Mitwirkung

a) bei Tiergesundheitsdiensten;

b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.

2. Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.

3. Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.

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