643.12
VTG
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
I. Organisation
Art. 2 VTG · Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
1. Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und dem Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971 die Mitwirkung
a) bei Tiergesundheitsdiensten;
b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.
2. Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.
3. Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.