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643.12 VTG CH-SG

Art. 19 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - 3. Aushändigung

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 19 VTG · 3. Aushändigung

1. Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der Kaution erteilt.

2. Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren sind fristgerecht zu bezahlen.

3. Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebühren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen.

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