643.12
VTG
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - 2. Verfahren
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 18 VTG · 2. Verfahren
1. Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen.
2. Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde.
3. Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung besucht wurde.
4. Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit.