643.12
VTG
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Wanderschafherden
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 16 VTG · Wanderschafherden
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.
2. Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.