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643.12 VTG CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Wanderschafherden

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 16 VTG · Wanderschafherden

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.

2. Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.

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