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643.12 VTG CH-SG

Art. 15 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Sömmerung

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 15 VTG · Sömmerung

1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen regelt den Auftrieb von Nutztieren verschiedener Tierhalter auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden durch besondere Vorschriften.

2. Es passt die Vorschriften der Seuchenlage an und setzt die Betroffenen rechtzeitig über wichtige Änderungen in Kenntnis.

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