Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.12 VTG CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - b) ordnungsgemässe Durchführung

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 14 VTG · b) ordnungsgemässe Durchführung

1. Die politische Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Durchführung.

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