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643.12 VTG CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen a) Melde- und Bewilligungspflicht

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 13 VTG · Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen a) Melde- und Bewilligungspflicht

1. Wer Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen organisiert, an denen von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung erfasste Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen, meldet dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung.

2. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen trifft die notwendigen seuchenpolizeilichen Anordnungen und erteilt allfällige Bewilligungen.

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