643.12
VTG
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 12 VTG · Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen
1. Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.
2. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.