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643.12 VTG CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen

III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
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Art. 12 VTG · Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen

1. Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.

2. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

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