643.12
VTG
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Tiergesundheit (VTG) - Betriebsregister
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 11 VTG · Betriebsregister
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt ein Register über alle Nutztierbetriebe nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
2. Das Register enthält insbesondere Art und Zahl der in den Betrieben gehaltenen Klauentiere, der Pferde, des Nutzgeflügels, der Speise- und der Besatzfische sowie der Honigbienen.