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643.1 VETG CH-SG

Art. 8 Veterinärgesetz (VetG) - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 VetG · Zusammenarbeit

1. Die Veterinärorgane arbeiten mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren obliegen.

2. Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Vollzugsaufgaben gemeinsam zu erfüllen, wenn dies die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen oder die Entsorgung tierischer Abfälle wesentlich verbessert.

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