Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.1 VETG CH-SG

Art. 2 Veterinärgesetz (VetG) - Organe a) Regierung

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VetG · Organe a) Regierung

1. Der Regierung stehen zu

a)* der Erlass der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Entsorgung tierischer Abfälle, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen;

b) der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes bleibt vorbehalten.

2. Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen.

← Art. 1 VetG Veterinärgesetz (VetG) - Geltungsbereich Art. 3 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →