643.1
VETG
CH-SG
Art. 2 Veterinärgesetz (VetG) - Organe a) Regierung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VetG · Organe a) Regierung
1. Der Regierung stehen zu
a)* der Erlass der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Entsorgung tierischer Abfälle, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen;
b) der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes bleibt vorbehalten.
2. Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen.