Art. 19 Veterinärgesetz (VetG) - b) Mittel
Art. 19 VetG · b) Mittel
1. Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu
a) jährliche Beiträge
1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet;
2. der politischen Gemeinden;
3. des Kantons.
b)* ...
c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden;
d)* die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Fleischhygiene;
e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
2. Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.
3. Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.
4. Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.