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643.1 VETG CH-SG

Art. 19 Veterinärgesetz (VetG) - b) Mittel

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 19 VetG · b) Mittel

1. Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu

a) jährliche Beiträge

1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet;

2. der politischen Gemeinden;

3. des Kantons.

b)* ...

c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden;

d)* die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Fleischhygiene;

e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.

2. Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.

3. Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.

4. Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.

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