643.1
VETG
CH-SG
Art. 18 Veterinärgesetz (VetG) - Tierseuchenkasse a) im Allgemeinen
III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 18 VetG · Tierseuchenkasse a) im Allgemeinen
1. Die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15 und 17 dieses Gesetzes werden aus der Tierseuchenkasse gewährt.
2. Die Tierseuchenkasse wird überdies mit einem angemessenen Anteil der Verwaltungskosten des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen belastet. Der Betrag wird jährlich vom Kantonsrat im Budget festgesetzt.