643.1
VETG
CH-SG
Art. 17 Veterinärgesetz (VetG) - c) weitere Beiträge
III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 17 VetG · c) weitere Beiträge
1. Der Kanton kann unabhängig von Leistungen des Bundes ausrichten
a) Entschädigungen für den Minderwert von Tieren infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen;
b) ...
c) Beiträge an Personen, die infolge von seuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen, soweit durch die Erwerbseinbusse eine Härte oder eine Notlage entstanden ist;
d) Entschädigungen für Tierverluste aus Seuchen nach Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966;
e) Beiträge an Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
f) Beiträge an Tiergesundheitsdienste;
g) Beiträge an die Entsorgung tierischer Abfälle.