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643.1 VETG CH-SG

Art. 17 Veterinärgesetz (VetG) - c) weitere Beiträge

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 17 VetG · c) weitere Beiträge

1. Der Kanton kann unabhängig von Leistungen des Bundes ausrichten

a) Entschädigungen für den Minderwert von Tieren infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen;

b) ...

c) Beiträge an Personen, die infolge von seuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen, soweit durch die Erwerbseinbusse eine Härte oder eine Notlage entstanden ist;

d) Entschädigungen für Tierverluste aus Seuchen nach Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966;

e) Beiträge an Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen;

f) Beiträge an Tiergesundheitsdienste;

g) Beiträge an die Entsorgung tierischer Abfälle.

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