Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.1 VETG CH-SG

Art. 14 Veterinärgesetz (VetG) - b) politische Gemeinde

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 VetG · b) politische Gemeinde

1. Die politischen Gemeinden sorgen für

a) besondere Räume und Einrichtungen für Not- und Krankschlachtungen;

b) Sammelstellen für tierische Abfälle;

2. Sie sehen Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vor.

← Art. 13bis VetG Veterinärgesetz (VetG) - Geltungsbereich Art. 15 VetG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →