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643.1 VETG CH-SG

Art. 13bis Veterinärgesetz (VetG) - Notschlachtungen und Entsorgung tierischer Abfälle a) Staat

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 13bis VetG · Notschlachtungen und Entsorgung tierischer Abfälle a) Staat

1. Der Staat stellt die Entsorgung tierischer Abfälle einschliesslich des Transportes ab Sammelstelle sicher.

2. Die Regierung kann mit anderen Kantonen und mit Dritten Vereinbarungen abschliessen.

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