643.1
VETG
CH-SG
Art. 13 Veterinärgesetz (VetG) - Zusätzliche kantonale Massnahmen
III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 13 VetG · Zusätzliche kantonale Massnahmen
1. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die nicht unter das eidgenössische Tierseuchengesetz fallen, soweit diese Krankheiten die öffentliche Gesundheit und die Volkswirtschaft erheblich gefährden.