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643.1 VETG CH-SG

Art. 13 Veterinärgesetz (VetG) - Zusätzliche kantonale Massnahmen

III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
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Art. 13 VetG · Zusätzliche kantonale Massnahmen

1. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die nicht unter das eidgenössische Tierseuchengesetz fallen, soweit diese Krankheiten die öffentliche Gesundheit und die Volkswirtschaft erheblich gefährden.

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