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643.1 VETG CH-SG

Art. 1 Veterinärgesetz (VetG) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VetG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen;

b)* in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts

1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;

2. den Viehhandel;

3. die Fleischhygiene;

4. * die Entsorgung tierischer Abfälle.

c)* ...

2. Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht und über das Halten von Hunden bleibt vorbehalten.

Veterinärgesetz (VetG) - Geltungsbereich Art. 2 VetG →

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