643.1
VETG
CH-SG
Art. 1 Veterinärgesetz (VetG) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VetG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen;
b)* in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts
1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;
2. den Viehhandel;
3. die Fleischhygiene;
4. * die Entsorgung tierischer Abfälle.
c)* ...
2. Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht und über das Halten von Hunden bleibt vorbehalten.