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641.33 CH-SG

§ 9 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - e) Rang der Ansprüche

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§ 9 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · e) Rang der Ansprüche

1. Die Gesamtleistung für einen einzelnen Händler darf im gleichen Jahr die Höhe der Kaution nicht übersteigen.

2. Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in erster Linie diejenige des Kantons und des Bundes und in zweiter Linie diejenigen Privater zu decken.

3. Die im gleichen Rang befindlichen Ansprüche werden, falls die Kaution zur vollständigen Deckung nicht ausreicht, im Verhältnis der Höhe der Ansprüche befriedigt.

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