Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.33 CH-SG

§ 8 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - d) Entscheid

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · d) Entscheid

1. Über die Auszahlung befindet der Vorstand. Gegen seine Beschlüsse kann innert 10 Tagen die Konferenz angerufen werden.

2. Diese entscheidet endgültig.

← § 7 Reglement über die Kautionen im Viehhandel Kautionspflicht und Höhe der Kaution § 9 Reglement über die Kautionen im Viehhandel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →