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641.33 CH-SG

§ 7 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - c) Voraussetzung der Auszahlung

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§ 7 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · c) Voraussetzung der Auszahlung

1. Zahlungen zu Lasten der Kaution erfolgen frühestens nach Ablauf der Anmeldefrist und in der Regel erst, wenn die Berechtigung des Anspruchs dem Händler gegenüber durch Gerichtsurteil festgestellt und dessen Zahlungsunfähigkeit durch Verlustschein nachgewiesen ist.

2. Die Übernahme von Bussen erfolgt nur, wenn deren Umwandlung in Haft unmöglich ist (Art. 49 StGB).

3. Wenn über die Berechtigung des Anspruchs sowie über die Zahlungsunfähigkeit des Händlers kein Zweifel besteht, kann die Auszahlung vorgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz 1 zu erfüllen sind.

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