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641.33 CH-SG

§ 6 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - b) Weiterleitung an den Vorort

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§ 6 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · b) Weiterleitung an den Vorort

1. Die Kantone leiten die Anmeldungen an den Vorort weiter. Dieser übermittelt sie gegebenenfalls an die Kautionsversicherungsgenossenschaft.

2. Der Vorort eröffnet die Anmeldung dem Händler und veranlasst ihn zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne.

3. Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.

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