641.33
CH-SG
§ 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - 1. Das Verfahren beim Vorort a) Anmeldung und Verwirkung
§ 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · 1. Das Verfahren beim Vorort a) Anmeldung und Verwirkung
1. Ansprüche auf die Kautionen sind bis zum 1. April des folgenden Jahres bei der Amtsstelle anzumelden, die das Hauptpatent ausgestellt hat.
2. Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.