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641.33 CH-SG

§ 4 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - Kautionskasse des Vorortes

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§ 4 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · Kautionskasse des Vorortes

1. Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und übermitteln sie dem Vorort. Dieser deckt daraus die fällig werdenden Ansprüche.

2. Die Konkordatskonferenz beschliesst über die Verwendung der Betriebsüberschüsse der Kautionskasse

a) zur Deckung der Verwaltungskosten;

b) zur Äufnung eines Reservefonds bis zum Betrage von mindestens 5 % der vom Vorort übernommenen Kautionen;

c) zur Förderung der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere der Aufklärung und der wissenschaftlichen Forschung.

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