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641.33 CH-SG

§ 3bis Reglement über die Kautionen im Viehhandel - Zahlungsfähigkeit

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§ 3bis Reglement über die Kautionen im Viehhandel · Zahlungsfähigkeit

1. Ist die Zahlungsfähigkeit des Händlers zweifelhaft, insbesondere wenn Betreibungen gegen ihn hängig sind oder vor kurzem hängig waren, wenn auf frühere Kautionen Ansprüche angemeldet worden sind oder wenn die Kautionsversicherungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes die Übernahme der Kaution abgelehnt hat, ist dem Vorort vor Aushändigung des Patentes Gelegenheit zu geben, sich darüber auszusprechen, ob er die Kaution trotzdem übernehmen will.

2. Lehnt der Vorort die Übernahme der Kaution ab oder macht er dieselbe von zusätzlichen Sicherheiten abhängig, so kann innert 10 Tagen beim Vorstand und gegen dessen Entscheid innert 10 Tagen bei der Konferenz Beschwerde geführt werden.

3. Wird die Kaution sowohl vom Vorort als auch von der Kautionsversicherungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes abgelehnt, so darf ein Patent nur erteilt werden, wenn der Wohnsitzkanton sich verpflichtet, dem Vorort die Hälfte einer allfälligen Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten.

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