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§ 3 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - Die Form der Kaution

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§ 3 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · Die Form der Kaution

1. Die Kaution ist durch eine zu deren Höhe proportionale Gebühr an die Vorortskasse zu leisten. Der Gebührensatz wird jährlich durch die Konkordatskonferenz festgesetzt.

2. Die Mitglieder der Kautionsversicherungsgenossenschaft des Schweizerischen Viehhändlerverbandes in Chur können ihre Kautionen durch diese Genossenschaft leisten. Das Viehhandelskonkordat übt hierüber die Aufsicht aus. Die Genossenschaft leistet an die Kosten der Aufsicht und Verwaltung des Konkordates einen angemessenen Beitrag.

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