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§ 2 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - Die Haftung der Kaution

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§ 2 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · Die Haftung der Kaution

1. Die Kaution dient zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellten und Beauftragten, und zwar

a) für Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten, welche aus einem auf Grund der interkantonalen Vollziehungsverordnungen über den Viehhandel, der kantonalen Vollziehungsverordnungen dazu[6], des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen[7] und der dazugehörigen eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen[8] durchgeführten gerichtlichen oder administrativen Verfahren entstanden sind;

b) für Schadenersatzforderungen zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen;

c) für Forderungen aus nicht erfülltem, nicht richtig erfülltem oder dahingefallenem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh.

2. Ist der Gläubiger selbst Viehhändler, so entfällt sein Anspruch, falls er seinen Beruf ohne Patent ausübt oder wenn er, als Inhaber eines Patentes, das betreffende Geschäft nicht in seine Viehhandelskontrolle eingetragen hat.

3. Die Kautionshaftung beginnt mit der Erteilung des Patentes und erlischt mit dem letztern. Sie beschränkt sich auf Forderungen, welche während dieses Zeitraumes entstanden sind.

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