641.33
CH-SG
§ 12 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft
§ 12 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft
1. Auf das Verfahren der Kautionsversicherungsgenossenschaft findet § 6 Absatz 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung.
2. Das Ergebnis des Verfahrens ist dem Vorort zuhanden des Wohnsitzkantons zu melden.