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§ 12 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft

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§ 12 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · 2. Das Verfahren bei der Kautionsversicherungsgenossenschaft

1. Auf das Verfahren der Kautionsversicherungsgenossenschaft findet § 6 Absatz 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung.

2. Das Ergebnis des Verfahrens ist dem Vorort zuhanden des Wohnsitzkantons zu melden.

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