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641.33 CH-SG

§ 11 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - g) Rückforderung

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§ 11 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · g) Rückforderung

1. Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen den Händler auf die Kautionskasse des Vororts über.

2. Diese ist berechtigt, den Händler zur Rückzahlung zu verhalten.

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