641.33
CH-SG
§ 11 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - g) Rückforderung
§ 11 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · g) Rückforderung
1. Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen den Händler auf die Kautionskasse des Vororts über.
2. Diese ist berechtigt, den Händler zur Rückzahlung zu verhalten.