641.33
CH-SG
§ 10 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - f) Mitteilung an die Kantone
§ 10 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · f) Mitteilung an die Kantone
1. Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohnsitzkanton und begutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechtigung zur Ausübung des Viehhandels.