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641.33 CH-SG

§ 10 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - f) Mitteilung an die Kantone

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§ 10 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · f) Mitteilung an die Kantone

1. Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohnsitzkanton und begutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechtigung zur Ausübung des Viehhandels.

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