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§ 1 Reglement über die Kautionen im Viehhandel - Kautionspflicht und Höhe der Kaution

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§ 1 Reglement über die Kautionen im Viehhandel · Kautionspflicht und Höhe der Kaution

1. Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und Beauftragten (Haupt- und Nebenpatentinhaber) eine Kaution zu leisten.

2. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Sie beträgt

a)* für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh

1. bei einem Umsatz bis 20 Stück: Fr. 5 000.-

2. bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 10 000.-

3. bei einem Umsatz bis 100 Stück: Fr. 15 000.-

4. bei einem Umsatz bis 200 Stück: Fr. 20 000.-

5. bei einem Umsatz bis 400 Stück: Fr. 30 000.-

6. bei einem Umsatz bis 600 Stück: Fr. 40 000.-

7. bei einem Umsatz über 600 Stück: Fr. 50 000.-

b)* für den Handel mit Kleinvieh

1. bei einem Umsatz bis 50 Stück: Fr. 5 000.-

3. Im übrigen werden fünf Stück Kleinvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige kantonale Amtsstelle kann ausnahmsweise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen.

4. Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt, setzt jährlich die Kaution der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.

Kautionspflicht und Höhe der Kaution § 2 Reglement über die Kautionen im Viehhandel →

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