633.82
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation - Streitigkeiten
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation · Streitigkeiten
1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.