633.82
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation - Aufsicht
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation · Aufsicht
1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.