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633.82 CH-SG

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation - Aufsicht

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Birt-Strassen-Korporation · Aufsicht

1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.

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