633.81
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt.