633.81
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.
2. Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.