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633.81 CH-SG

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.

2. Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.

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