633.410
CH-SG
Art. 7 Reglement der Linthebene-Melioration - Personelle Zusammensetzung
I. Organisation und Leitung - 3. Leitung
Art. 7 Reglement der Linthebene-Melioration · Personelle Zusammensetzung
1. Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996 und bei Bedarf weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2. Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.