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Art. 7 Reglement der Linthebene-Melioration - Personelle Zusammensetzung

I. Organisation und Leitung - 3. Leitung
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Art. 7 Reglement der Linthebene-Melioration · Personelle Zusammensetzung

1. Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 1996 und bei Bedarf weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

2. Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.

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