Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.410 CH-SG

Art. 4 Reglement der Linthebene-Melioration - Sitzungen

I. Organisation und Leitung - 2. Verwaltungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Reglement der Linthebene-Melioration · Sitzungen

1. Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

2. Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn Tage im Voraus zugestellt.

← Art. 3 Reglement der Linthebene-Melioration Sitzungen Art. 5 Reglement der Linthebene-Melioration →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →