633.410
CH-SG
Art. 21 Reglement der Linthebene-Melioration - Vollzugsbeginn
III. Schlussbestimmungen
Art. 21 Reglement der Linthebene-Melioration · Vollzugsbeginn
1. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone in Kraft. Es ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und St.Gallen zu veröffentlichen.