633.41
CH-SG
Art. 44 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Vollzug
VII. Schlussbestimmungen
Art. 44 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Vollzug
1. Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen aufgehoben wird.
2. Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.