633.41
CH-SG
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Zahlungspflicht
VI. Finanzierung - ...
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Zahlungspflicht
1. Zahlungspflichtig ist
a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;
b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilligung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
2. Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
3. Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Beiträge.