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Art. 35 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Grundsatz

VI. Finanzierung - ...
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Art. 35 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Grundsatz

1. Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.

2. Andere Einnahmen sind insbesondere

a) Vermögenserträge;

b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;

c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;

d) Gebühren.

3. Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert ist.

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