633.41
CH-SG
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - b) Nutzung des Bodens
V. Schutz der Melioration - 2. Boden
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · b) Nutzung des Bodens
1. Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken, so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfordern.