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Art. 32 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Bewilligung

V. Schutz der Melioration - 1. Anlagen
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Art. 32 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Bewilligung

1. Bewilligungspflichtig sind

a) Verlegung von Leitungen;

b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;

c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.

2. Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.

3. Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werks.

4. Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden.

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